Ermittlungsverfahren München: Wer ermittelt gegen mich und wie ist der Ablauf?
- Joana Fleischhacker

- vor 5 Tagen
- 6 Min. Lesezeit
Teil 2 des Ratgebers „Vom Verdacht bis zum Urteil“

Eine Strafanzeige wurde erstattet – doch was passiert danach eigentlich?
Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, leiten die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren ein. Für Beschuldigte läuft dieses zunächst häufig weitgehend unbemerkt im Hintergrund. Polizei und Staatsanwaltschaft sammeln Beweise, vernehmen Zeugen und versuchen zu klären, ob sich der bestehende Tatverdacht bestätigt.
Wie sieht bei einem Ermittlungsverfahren der Ablauf in München aus und wer ermittelt eigentlich gegen mich? Was darf die Polizei entscheiden? Welche Rolle spielt die Staatsanwaltschaft? Und wie kann ein Ermittlungsverfahren enden?
In Teil 2 dieser Reihe zum Strafverfahren geht es um den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens und warum gerade diese frühe Phase für die Verteidigung von großer Bedeutung sein kann.
Was ist ein Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase des Strafverfahrens. Ausgangspunkt ist ein sogenannter Anfangsverdacht: Es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat begangen worden sein könnte.
Häufig erfährt zunächst die Polizei von einem möglichen strafbaren Sachverhalt – beispielsweise durch eine Strafanzeige. Was nach einer Strafanzeige passiert und wie dadurch ein Strafverfahren in Gang kommen kann, erfahren Sie in Teil 1 unserer Reihe: „Was passiert nach einer Anzeige?“
Die Polizei nimmt die ersten Ermittlungen auf, sichert gegebenenfalls Beweise und befragt Zeugen. Die Polizei kann aber auch aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Erkenntnisse tätig werden.
Die Leitung des Ermittlungsverfahrens liegt jedoch bei der Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet über den weiteren Gang des Verfahrens und nach Abschluss der Ermittlungen darüber, ob das Verfahren eingestellt, ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben wird.
Wichtig ist: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat. In dieser Phase soll gerade erst geklärt werden, ob sich der bestehende Verdacht erhärtet oder nicht.
Ermittlungsverfahren, Ablauf in München: Wer ermittelt gegen mich?
Viele Beschuldigte gehen zunächst davon aus, dass „die Polizei“ das Strafverfahren führt.
Juristisch ist das nicht ganz richtig.
Die Leitung des Ermittlungsverfahrens liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft. Sie wird deshalb häufig auch als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet.
Die Polizei übernimmt dagegen einen erheblichen Teil der tatsächlichen Ermittlungsarbeit, bevor die Akte anschließend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.
In München kommen je nach Zuständigkeit die Staatsanwaltschaft München I und die Staatsanwaltschaft München II in Betracht.
Welche Staatsanwaltschaft und welche Polizeidienststelle das konkrete Verfahren bearbeiten, kann unterschiedlich sein. Entscheidend für Beschuldigte ist vor allem die Rollenverteilung: Die Polizei übernimmt regelmäßig einen Großteil der praktischen Ermittlungsarbeit, die Leitung des Ermittlungsverfahrens liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Welche Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren?
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, welche Ermittlungen erforderlich sind und wie das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen weitergeführt wird.
Dabei hat sie eine besondere Stellung, denn nach § 160 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln.
Ihre Aufgabe besteht also nicht darin, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen. Sie muss den Sachverhalt objektiv untersuchen.
Das ersetzt allerdings keine eigene Strafverteidigung. Während die Staatsanwaltschaft zur objektiven Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist, verfolgt ein Strafverteidiger ausschließlich die Interessen seines Mandanten und prüft das Verfahren aus dessen Perspektive.
Welche Aufgabe hat die Polizei im Ermittlungsverfahren?
Die Polizei führt in der Praxis einen großen Teil der Ermittlungsmaßnahmen durch.
Dazu können beispielsweise gehören:
Vernehmungen von Zeugen,
Sicherung von Unterlagen und anderen Beweismitteln,
Auswertung von Videoaufnahmen,
Auswertung digitaler Daten,
Ermittlungen zu Tatabläufen und beteiligten Personen,
Spurensicherung,
sowie weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen.
Welche Maßnahmen durchgeführt werden, hängt stark vom jeweiligen Tatvorwurf ab.
Bei einem einfachen Diebstahlsvorwurf kann das Ermittlungsverfahren völlig anders aussehen als bei einem umfangreichen Betrugsverfahren oder einem schweren Gewaltdelikt.
Was passiert während des Ermittlungsverfahrens?
Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Staatsanwaltschaft anschließend entscheiden kann, ob das Verfahren ,beendet' oder weitergeführt wird.
Dafür werden die vorhandenen Informationen und Beweismittel zusammengetragen.
Das können beispielsweise Zeugenaussagen, Urkunden und sonstige Unterlagen, Chatverläufe und Nachrichten, Fotos und Videos, Daten von Mobiltelefonen oder Computern, Sachverständigengutachten, ärztliche Unterlagen oder sonstige Spuren und Beweismittel sein.
Beschuldigte bekommen davon zunächst häufig wenig mit.
Ein Ermittlungsverfahren kann bereits eine gewisse Zeit laufen, bevor der Betroffene überhaupt erfährt, dass gegen ihn ermittelt wird. Oft kriegt der Beschuldige aber bereits im Rahmen einer Vorladung mit, dass gegen ihn ermittelt wird. Mehr zur Vorladung gibt es in Teil 3 dieser Reihe.
Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren: Was wird mir eigentlich vorgeworfen?
Für die Verteidigung ist die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren von zentraler Bedeutung.
Denn erst die Ermittlungsakte zeigt, was den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich vorliegt.
Sie enthält – abhängig vom jeweiligen Verfahren – beispielsweise Strafanzeigen, Zeugenaussagen, Polizeiberichte, Vermerke, Gutachten, Fotos, Chatverläufe oder sonstige Ermittlungsergebnisse.
Erst nach Kenntnis dieser Informationen lässt sich seriös beurteilen:
Was wird konkret vorgeworfen?
Welche Beweismittel liegen vor?
Was haben Zeugen ausgesagt?
Gibt es Widersprüche?
Welche Umstände sprechen für oder gegen den Tatvorwurf?
Wie ist die Beweislage insgesamt einzuschätzen?
Als Strafverteidiger wird deshalb regelmäßig zunächst Akteneinsicht beantragt und die Ermittlungsakte ausgewertet, bevor die weitere Verteidigungsstrategie festgelegt wird.
Welche Bedeutung das insbesondere für eine mögliche Aussage gegenüber der Polizei hat, wird ausführlich in Teil 4 dieser Reihe erläutert.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Eine pauschale Dauer gibt es nicht.
Ein Ermittlungsverfahren kann innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. Andere Verfahren dauern mehrere Monate oder bei umfangreichen Ermittlungen sogar deutlich länger.
Die Dauer hängt unter anderem davon ab, wie komplex der Tatvorwurf ist, wie viele Zeugen vernommen werden müssen, ob digitale Daten ausgewertet werden, ob Gutachten erforderlich sind und wie umfangreich die Ermittlungen insgesamt sind.
Auch die Auslastung der beteiligten Behörden kann Einfluss auf die Dauer haben.
Dass mehrere Wochen oder Monate keine Nachricht von Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt, bedeutet deshalb weder automatisch, dass das Verfahren eingestellt wurde, noch dass unmittelbar eine Anklage bevorsteht.
Wie endet ein Ermittlungsverfahren?
Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, wie es weitergeht.
Dabei kommen insbesondere drei Möglichkeiten in Betracht.
1. Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Ein Ermittlungsverfahren muss nicht mit einer Anklage enden.
Reichen die Ermittlungen nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Daneben bestehen weitere Einstellungsmöglichkeiten, beispielsweise wegen Geringfügigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen gegen Auflagen oder Weisungen.
Eine Einstellung kann daher bereits im Ermittlungsverfahren dazu führen, dass es überhaupt nicht zu einer Hauptverhandlung kommt.
2. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bei bestimmten Vergehen kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
Dadurch können bestimmte Rechtsfolgen zunächst ohne mündliche Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Was ein Strafbefehl konkret bedeutet und warum insbesondere die Einspruchsfrist wichtig ist, erkläre ich ausführlich in Teil 6 dieser Reihe: „Der Strafbefehl – was jetzt?“
3. Erhebung der Anklage
Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann sie Anklage erheben.
Damit ist allerdings noch nicht entschieden, dass es tatsächlich zu einer Hauptverhandlung kommt. Zunächst prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet wird.
Wie es anschließend weitergeht, ist Thema von Teil 7: „Anklage und Hauptverhandlung“.
Warum das Ermittlungsverfahren für die Verteidigung so wichtig ist
Das Ermittlungsverfahren wird häufig unterschätzt.
Viele Beschuldigte beschäftigen sich erst intensiv mit ihrer Verteidigung, wenn bereits ein Strafbefehl oder eine Anklage vorliegt.
Dabei können gerade in der frühen Phase wichtige Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, wie belastbar der Tatvorwurf tatsächlich ist, welche entlastenden Umstände bestehen und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll ist.
Je nach Sach- und Beweislage kann das Ziel darin bestehen, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken und eine Anklage möglichst zu vermeiden.
Welche Strategie sinnvoll ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind immer der konkrete Tatvorwurf und der Inhalt der Ermittlungsakte.
Ermittlungsverfahren in München: Strafverteidigung von Beginn an
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren in München geführt wird, steht für mich zunächst die tatsächliche Aktenlage im Mittelpunkt.
Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den konkreten Tatvorwurf und werte die vorhandenen Beweismittel aus. Auf dieser Grundlage besprechen wir gemeinsam, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Verfahren sinnvoll ist.
Eine frühe Verteidigung kann insbesondere dazu beitragen, unnötige Fehler zu vermeiden und bestehende Verteidigungsmöglichkeiten bereits im Ermittlungsverfahren zu nutzen.
Gegen Sie wird ermittelt?
Als Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in München vertrete ich Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren. Wenn Sie Ihren Fall besprechen möchten, können Sie über das Kontaktformular meiner Kanzlei einen Termin anfragen.
Häufige Fragen zum Ermittlungsverfahren in München
Wer ermittelt gegen mich in München?
Die Leitung des Ermittlungsverfahrens liegt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die tatsächlichen Ermittlungen werden in vielen Fällen von der Polizei durchgeführt. Je nach Zuständigkeit kommen in München insbesondere die Staatsanwaltschaft München I und München II in Betracht.
Was bedeutet es, wenn gegen mich ein Ermittlungsverfahren läuft?
Ein Ermittlungsverfahren bedeutet zunächst lediglich, dass ein Anfangsverdacht besteht und die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt untersuchen. Es bedeutet nicht, dass Ihre Schuld bereits feststeht.
Wie bekomme ich Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren?
Ein Strafverteidiger kann nach § 147 StPO Akteneinsicht beantragen. Die Ermittlungsakte kann anschließend ausgewertet werden, um den konkreten Tatvorwurf und die Beweislage zu beurteilen.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren in München?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Je nach Umfang und Komplexität kann ein Ermittlungsverfahren wenige Wochen, mehrere Monate oder in umfangreichen Verfahren auch länger dauern.
Kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden?
Ja. Besteht nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Daneben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten einer Einstellung.
Wie geht es weiter?
Teil 2: Das Ermittlungsverfahren – wer ermittelt gegen mich?
Als Nächstes – Teil 3: Die Vorladung: Muss ich zur Polizei?
In Teil 3 erfahren Sie, welche Bedeutung eine polizeiliche Vorladung hat, ob Sie als Beschuldigter erscheinen müssen und warum zwischen einer Vorladung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht unterschieden werden muss.




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